Paul Elble Schlesische Str. 49 40231 Düsseldorf Düsseldorf, 27.10.2006
Amtsgericht Mönchengladbach – Rheydt Lesen Sie anschließend die Seite - Herr Richter Eckardt - FDP ? Nein Danke ! Bruckner Allee 115
41236 Mönchengladbach
Im Verfahren - 11 C 238 / 08 - wurde er 2009 aus dem Amt entfernt und das Verfahren von einer Richterin weitergeführt. Anschließend kam das - Schwarzkittel-Trio aus Düsseldorf - ins Spiel.
Mißtrauens-Antrag (Befangenheitsantrag)
gegen Richter Eckardt, Richter beim Amtsgericht Mönchengladbach – Rheydt, wegen Verdachts der Parteilichkeit zugunsten der Gegenseite bei den Verfahren:
11 a II 10 / 06 WEG anhänig (rechtskräftig: 11 a II 22 / 04 WEG und 11 a II 19 / 05 WEG)
und lehne Sie ab sofort als zuständigen Richter, sowohl im Verfahren - 11 a II 10 / 06 WEG - als auch in allen möglicherweise noch kommenden Verfahren ab.
Eingereicht vom Mitantragssteller: Paul Elble, Schlesische Str. 49 in 40231 Düsseldorf
Ich verdächtige Sie – Herr Richter Eckardt – der Parteilichkeit zugunsten der mich und vermutlich auch die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft betrügenden Gegenseite. Ich haben den Verdacht, daß Sie nur da zu meinen (unseren) Gunsten entscheiden, wo Sie es nicht verhindern können (z. B. bei den Wohnungsgrößen, die leicht nachprüfbar ist), da sonst Ihre Parteilichkeit zu offensichtlich werden würde. Allerdings haben Sie sich im Verfahren 11 a II 22 / 04 bei der Vorort-Verhandlung am 31.03.2006 nicht einmal daran gehalten, dazu später mehr.
Begründung Beim mündlichen Termin am 12.09.2006 im Verfahren - 11 a II 10 / 06 WEG – haben Sie Frau Dominicus und mir mitgeteilt, daß Sie am 04.10.2006 Ihre Entscheidung bekannt geben werden.
Am 28.09.2006 hatten wir eine Eigentümer-Versammlung, bei der auch das Verfahren zur Sprache kam. Der Hausverwalter Herr K. sagte darauf, daß er das Verfahren stoppen lassen wird. Worauf ich ihm sagte, daß er sich aber beeilen müßte, da nächste Woche Mittwoch (04. Oktober) bereits die Entscheidung bekannt gegeben wird. Darauf sagte Herr K.: Das macht nichts – das mache ich schon. Unser Rechtsanwalt sagte uns, daß das Verfahren nicht gestoppt werden kann.
Am 04. Oktober haben Sie dann nicht, wie Sie uns mitgeteilt haben Ihre Entscheidung bekannt gegeben, sondern vom ehemaligen Hausverwalter noch das Versammlungsprotokoll der Eigentümer-Versammlung vom 12.05.2006 angefordert, obwohl wir das Verfahren bereits am 09. Juni 2006 eingereicht haben und einen weiteren mündlichen Termin für den 14.11.2006 angesetzt. Wir gehen davon aus, daß Ihr Sinneswandel mit der o. g. Aussage des Hausverwalters zusammenhängt und da das Verfahren nicht gestoppt werden kann, haben Sie es einfache verschoben - warum auch immer. Wir haben bereits in unserem Schreiben vom 10.10.06 darauf hingewiesen. Bei diesem Verfahren hat nicht einmal eine Anhörung stattgefunden und offensichtlich ist auch keine geplant, wie der erneute (Massenveranstaltung ?) Termin am 14.11.2006 vermuten läßt. Das einzige, was Sie bei der Massenveranstaltung am 12.09.2006 getan haben, war, uns mitzuteilen, daß Sie am 04.10.06 Ihre Entscheidung bekannt geben werden Sie haben auch in dem Verfahren die schriftliche Stellungnahme der Gegenseite zu unserem Widerspruch uns nicht zugestellt, wie es im allgemeinen üblich ist, sondern haben sie zurückgehalten und uns erst beim Termin am 12.09.2006 im Gerichtssaal ausgehändigt, so daß wir keine Möglichkeit hatten, darauf zu reagieren.
Bereits im Verfahren – 11 a II 22 / 04 WEG – sah ich (Elble) mich dazu gezwungen, Ihnen, einem Richter (!!!), mit meinem Schreiben vom 28.01.2006 einen Auszug aus dem WEG Gesetz zu schicken, um Ihnen deutlich zu machen, daß ich möchte, daß das Gesetz eingehalten wird - offensichtlich ohne Erfolg. Anlage 7
Weitere Gründe Bei der Vorort-Verhandlung am 31.03.2006 - Geschäfts-Zeichen 11 a II 22 / 04 WEG - haben Sie sich in die Wohnung der Gegenseite begeben und sich dort mindestens 25 Minuten aufgehalten und ganz offensichtlich Absprachen mit ihnen getroffen, obwohl Ihnen bekannt gewesen sein mußte, daß die Gegenseite im Verfahren 10 a II 03 / 05 WEG das Amtsgericht belogen hat und als sie das Verfahren verloren hatten, sogar das Landgericht (5 T 318 / 05) bemüht haben. Das Landgericht hat sich anschließend auf die Bitte von mir Vorort von den Lügen überzeugt. Anschließend kamen Sie gegen 11:20 Uhr mit ca. 20 Minuten Verspätung (angesetzt hatten Sie den Termin auf 11:00 Uhr) gemeinsam mit der Gegenseite aus deren Wohnung. Weiterhin haben Sie bei dieser Vorort-Verhandlung die sich in meiner Begleitung befindende Frau Führer - Eigentümerin der Wohnung Nr. 2, „übersehen“ (!), die ich gebeten hatte als Zeugin dabei zu sein, sowohl bei der Vorort-Verhandlung selbst als auch in Ihrem Beschluss. Sie die Anwesenden der Gegenseite in Ihrem Beschluss jedoch einzeln aufführten.
Als Sie gesehen haben, daß wir beobachtet haben daß Sie gemeinsam mit der Gegenseite aus deren Wohnung kamen, haben Sie mich sofort mit den Worten begrüßt: Warum haben Sie sich nicht dazu gesellt ? Und fuhren dann gleich fort: Ich mache den Vorschlag . . . , so daß ich damals nicht dazu kam, auf Ihre ulkige Frage zu antworten.
Deshalb die Antwort jetzt an Sie Herr Richter Eckardt: Wie sollte ich mich dazu gesellen, da ich nichts von dem heimlichen Treffen wußte ? !!!
Es war der gleiche Vorschlag wie beim 1. Gerichtstermin, den ich bereits damals akzeptiert hatte. Auf meine Frage, warum die Gegenseite den Vorschlag jetzt akzeptiert und nicht bereits beim 1. mal, gab es weder von Ihnen noch von der Gegenseite eine Antwort darauf ! Sie stellen in Ihrem Beschluss des Verfahren die bauliche Veränderungen am Gemeinschafts-Eigentum in Frage – es wäre nur der marode Anbau instand gesetzt worden. Anlage 1 – 5. Weiterhin schreiben Sie, daß mir das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Geht ins Deutschland nach Recht und Gesetzt oder nach von einem Richter willkürlich festzulegenden Schutzbedürfnis ? Der Gedanke, daß ich Ihrem Schutz ausgeliefert wäre, mag ich erst gar zu ende zu denken ! Seit wann muß zum Instandsetzen (= Reparatur) eines Gebäudeteils eine ca. 40 cm hohe Mauer auf das Dach gebaut werden, die es vorher nicht gab und auch nicht benötigt wird, es sei denn, man möchte ein Geländer darauf befestigen, das für eine – Dach(bier)terasse – Voraussetzung (Anlage 6) ist und wieso muß zum Instandsetzen eines Gebäudeteils eine Außenmauer aufgebrochen, ein zusätzliches, bis dahin nicht vorhandenes Fenster ca. 1,2 m x 1,2 m eingebaut sowie an einer anderen Stelle die Außenmauer ebenfalls aufgebrochen und ein vorhandenes Fenster ca. 20 cm in der Höhe vergrößert werden? Bilder über die baulichen Veränderungen, habe ich Ihnen im bereits im Vorfeld des Verfahren zugestellt, so daß Sie die bewiesenen baulichen Veränderungen von Anfang an auch kannten. Dach und Außenwände sind grundsätzlich Gemeinschafts-Eigentum und Veränderungen daran müssen grundsätzlich einstimmig erfolgen !!!
In Ihrem Beschluss schreiben Sie auch, daß die Drainage ordnungsgemäß verlegt wurde. Woher wissen Sie das ? Haben Sie mit der Fachfirma gesprochen, die die Drainage ordnungsgemäß verlegt hat ? Meines Wissens gibt es eine solche Firma nicht. Es ist also davon auszugehen, daß die verlogene Gegenseite Ihnen gesagt hat, was Sie zu glauben haben und Sie das auch bereitwillig übernommen haben. Siehe dazu das bereits o. g. parallel geführte Verfahren – 10 a II 03 / 05 WEG - bei dem die Gegenseiten sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht belogen hat. Die baulichen Veränderungen kann jeder als solche erkennen – vorausgesetzt, daß er nicht die Interessen der verlogenen Gegenseite vertritt.
Auf meine Frage bei der o. g. Vorort-Verhandlung, wer die Kosten des Verfahrens übernimmt, sagten Sie völlig ratlos: Das ist eine gute Frage. Daraufhin hat Ihnen der verlogene gegnerische Anwalt gesagt, wie Sie die Kostenfrage regeln sollen. Worauf Sie richtig erleichtert sagten: Gut, das mache ich. Dazu kann ich Ihnen nur noch mein aufrichtiges Beileid aussprechen !!!
Frau Führer ist heute noch fassungslos über Ihr Verhalten, denn bis zu diesem Zeitpunkt war sie noch so naiv zu glauben, daß es so etwas in Deutschland nicht gäbe. Dank Ihnen, Herr Richter Eckardt, ist sie inzwischen allerdings von ihrer Naivität geheilt !
Obwohl Ihnen auch mein Antrag, Geschäfts-Nr. 504 L 19 / 05 bekannt ist (ich habe Sie mehrfach darauf hingewiesen) und Sie somit auch das Moralniveau der Gegenseite kennen, hat Sie das nicht daran gehindert, in deren Wohnung zu gehen und offensichtlich Absprachen mit ihnen zu treffen. Sie haben damit in gröbster Weise gegen Ihre Unparteilichkeit verstoßen !!! Nach meiner Meinung hat ein Richter, der sich so verhält wie Sie, seinen Beruf verfehlt !!!
Bei der Vorort-Verhandlung haben Sie sich entsetzt gezeigt, daß es ein weiteres neues Verfahren geben könnte (10 a II 03 / 05 WEG). Als ich Ihnen sagte, daß es das Verfahren bereits gegeben hat und ich es rechtskräftig gewonnen habe, die Gegenseite aber nicht daran denkt, sich an die Gerichtsentscheidung (nicht von Ihnen - Herr Richter Eckardt !) zu halten, drehten Sie sich ab, ohne etwas dazu zu sagen – das war äußerst aufschlußreich !!! Haben Sie sich schon einmal überlegt Herr Richter (Richter = unparteiisch und Hüter des Rechts !), daß, solange es Richter gibt, die sich so verhalten wie Sie, charakterlich Minderwertige (ganz allgemein) absolut keinen Anlaß haben, sich an Recht und Gesetz zu halten ? !!!
Im Verfahren - 11 a II 19 / 05 WEG - haben Sie einen Sachverständigen beauftragt, der die teilweise verstopfte Regenwasser-Abführung auf den Verursacher hin untersuchen sollte – so weit so gut. Dieser Gutachter (Gutachter ?) sieht Regenwasser als explosionsgefährlich (!) an und machte deshalb erschwerte Umstände geltend. Außerdem wollte er das Gebäude, das ca. 2 m neben dem Regenwasserkanal steht auf Wasserschäden untersuchen, die nie zur Diskussion standen, weil es sie nicht gibt - sehr eigenartig ! Aber eine Buchprüfung beim Hausverwalter H. haben Sie, trotz mehrfacher Forderung, sowohl von mir als auch von meinem Rechtsanwalt bzgl. der bewiesenen falschen Wohngeld-Abrechnungen, nicht veranlaßt. Die Beweise für die Untreue („Betrügereien“) des Hausverwalter und Co. sind Ihnen bekannt (Geschäfts-Nr. 504 L 19 / 05) und sie müßten nur noch amtlich bestätigt werden – ebenfalls sehr sehr eigenartig ! Siehe auch die Unterlagen: 11 a II 19 / 05 WEG, 10 a II 3 / 05 WEG, 11 a II 10 / 06 WEG und 15 a II 10 / 06 WEG.
Sie haben z. B. in Ihrer Entscheidung im Verfahren 11 a II 19 / 05 WEG auch bereitwillig die Mitteilung der Gegenseite übernommen, daß die Zustimmung bzgl. der Balkone einstimmig erfolgte, obwohl Ihnen mein Rechtsanwalt im Schreiben vom 21.02.2006 bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt hat, daß diese Angabe falsch ist. Ebenso hat Sie mein Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß die Gegenseite auch bei anderen Punkten falsche Angaben über die Zustimmung machte, die selbst mit deren eigenen Angaben im Versammlungs-Protokoll nicht übereinstimmte und sie sich damit selbst der Lüge überführte. Auch daß die Balkongeländer in einer falschen Farbe gestrichen wurden, was unzulässig ist, da das einer Veränderung von Aussehen und Gestaltung entspricht, das einstimmig beschlossen werden muß, was aber nicht der Fall war. Darauf sind Sie erst gar nicht eingegangen. Siehe mein nachträglichen Schreiben bzgl. Ihrer Entscheidung zum Verfahren 11 a II 19/05 WEG vom 29.08. und den Nachtrag dazu vom 30.08.2006, in dem ich Sie darüber informiert habe, daß die Gegenseite in dem Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Daß die Gegenseite es mit der Wahrheit nicht sehr genau nimmt und sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht belogen hat, ist Ihnen hinlänglich bekannt – aber es scheint Sie nicht zu interessieren. Nach meinem Verständnis wäre jeder anständige Richter erbost über die ständigen Lügen der Gegenseite – Sie offensichtlich nicht – wie ich beim Massenveranstaltungs-Termin am 12.09.2006 im Verfahren 11 a II 10 / 06 WEG auf Grund Ihrer Äußerungen dazu feststellen mußte. Bei dem Termin haben Sie sich auch geweigert, von mir Unterlagen entgegenzunehmen.
Auch die Tatsache, daß die gesetzverstoßende Gegenseite im Verfahren 10 a II 3 / 05 WEG am 14.07.2006 erneut Beschwerde eingelegt hat (Landgericht 5 T 274 / 06), obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten rechtskräftig war, spricht für deren Moral und den Charakter. Bei dieser erneuten Beschwerde wurden Sie faktisch als deren Zeuge (!) beim Landgericht benannt. Dies bestärkt mich erneut im Verdacht, daß die verlogene und die Mehrheit der Miteigentümer betrügende Gegenseite (mit schwersten Vermögensschäden für die meisten Miteigentümer !) Sie als Ihren Verbündeten ansieht, nach dem Motto: Unser Richter Eckardt soll es in unserem Sinne richten !!!
Unser neuer Hausverwalter (seit dem 01.07.2006) Herr K. hat wenige Tage vor dem Termin des Verfahrens - 15 a II 10 / 06 WEG - eine Verschiebung des Termins beantragt, mit der Begründung, daß sein Vorgänger ihn nicht rechtzeitig bzgl. der Klage informiert habe. Herr K. hat mich jedoch bereits mehrere Wochen zuvor angesprochen und wollte wissen, ob man mit Frau Führer reden könnte (Frau Führer und ich sind eng befreundet) bzgl. einer außergerichtlichen Einigung. Bereits damals war von einer Verschiebung des Verfahrens die Rede. Im Antrag, das Verfahren zu verschieben, hat Herr K. dem Gericht auch mitgeteilt, daß das Verfahren vermutlich nicht stattzufinden braucht, da er versuchen wird, sich mit Frau Führer außergerichtlich zu einigen. Eigenartigerweise hat er eine außergerichtliche Einigung im Verfahren 11 a II 10 / 06 WEG mit uns nicht versucht, obwohl beide Klagen gleichzeitig eingereicht wurden und es bei beiden Klagen faktisch um den gleichen Inhalt geht – nur mit dem Unterschied: Bei unserem Verfahren sind Sie Herr Eckardt der zuständige Richter und nicht Herr Schölgen (?).
Bereits bei der Eigentümer-Versammlung im August 2004 hat Herr K. gesagt, wenn er beim Amtsgericht Mönchengladbach zu tun hat, hat er große Probleme, denn die zuständige Richterin mag ihn nicht. Aber wenn er beim Amtsgericht Rheydt zu habe, hat er keine Probleme, denn mit dem zuständigen Richter kommt er bestens klar. Leider hat er keinen Namen genannt. Aber auf Grund Ihres Verhaltens gehen wir davon aus, daß Sie dieser zuständige Richter beim Amtsgericht Rheydt sind !
Ich stelle dieses Schreiben auch Ihren Vorgesetzten zu, damit sie sich mit Ihnen über Ihr Verhalten unterhalten und sie Ihnen den Unterschied zwischen einer so genannten „Bananenrepublik“ und einem Rechtsstaat wie Deutschland aufzeigen - denn trotz Ihnen – Sie Herr Richter Eckardt - halten wir Deutschland noch immer für einen Rechtsstaat !
Wir betrachten Ihr Verhalten – in einem Rechtsstaat - für absolut unakzeptabel !!!
Elble Führer _____________ _____________________________ Paul Elble Ilona Führer, Zeugin der Vorort-Verhandlung
Kopie an - Frau Gerats, Direktorin beim Amtsgericht MG – Rheydt
Anlage – nicht für Herrn Richter Eckardt, da sie ihm hinlänglich bekannt sind - Baulichen Veränderungen, Verfahren 11 a II 22 / 04 WEG - Schreiben vom 29.08. und 30.08.2006, Verfahren 11 a II 19 / 05 WEG - Schreiben vom 10.10.2006, Verfahren 11 a II 10 / 06 WEG
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