Paul Elble Schlesische Str. 49 (Postanschrift) 40231 Düsseldorf 31.01.2011
Die Strafanzeige wurde (wie erwartet) am 18.04.2011 eingestellt, Begründung: 1. Richterin Seidler hat nach ihrem Ermessen entschieden. 2. Richterin Ortmann hat nach Gesetz auf Fahrlässigkeit entschieden und es war nicht vorgesehen, dass wir die Geschädigten und Anzeigeerstatter bei dem Verfahren gehört werden. Keine Rede davon, dass es sich um eine gezielte Wiederhol- ungstat handelte, wie mehrere Zeugen unabhängig vonein- ander dem Günflächenamt mitgeteilt haben. Diese Zeugen- aussagen lagen auch der Richterin Ortmann schriftlich vor. 3. Damit war auch der Vorwurf gegen Richter Scheiff unbegründet.
Wiederholungstaten sind nie fahrlässig - sondern immer absicht- lich und gezielt und somit ist Strafmilderung ausgeschlossen. Wie schreibt Richter a. D. Herr Fahsel . . . - Alles klar ? !!!
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Paul Elble Schlesische Str. 49 40231 Düsseldorf
Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Rheinbahnstr. 1
41063 Mönchengladbach
Erstattung einer Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatte ich – als Mitkläger bzw. Mitgeschädigter - nachfolgende Strafanzeige gegen:
1. Richterin Seidler, Amtsgericht Mönchengladbach – Rheydt wegen Verdacht der Rechtsbeugung gegen BGB / WEG § 49 Abs. 2, begangen im Verfahren Geschäfts-Nr. 23 C 725 / 09.
Begründung: Bei o. g. Verfahren hat Richterin Seidler die beklagte Hausverwaltung G. mbH, x Str. in Mönchengladbach, Geschäftsführer W. und G. K, um ca. 10.000,00 € (in Worten Zehntausend !) begünstigt, obwohl sie in ihrer Entscheidungsbegründung selbst die Schuld der Hausverwaltung festgestellt hat. Wobei festzuhalten ist, dass die Hausverwaltung nicht unbeteiligte, sondern - alleinige Verursacherin - der Klage war. Der Betrag setzt sich aus den Verfahrenskosten zusammen, die sie uns, den schuldlosen Kläger und unserer WEG auferlegt und der Hausverwaltung G. zu weiteren Einnahmen verholfen hat, die wir, die Opfer, ebenfalls bezahlen müssen. Eine entsprechende Schadensersatzklage behalten wir uns vor.
Beweis: - 1 a, ihre Gerichtsentscheidung, die vollständige Akte ist beim Gericht einzusehen - 1 b, mein Schreiben vom 02.11.2010 an Richterin Seidler
2. Richterin Ortmann, Amtsgericht Mönchengladbach (nicht Rheydt) wegen Verdacht der Rechtsbeugung und Begünstigung der Täterin, die Hausverwaltung G. mbH, in Mönchengladbach, Geschäftsführer W. und G. K., begangen im Verfahren Geschäfts-Nr. 71 OWi -204 Js 1301/09-183/09.
Begründung: Im vorgenannten Verfahren hat Richterin Ortmann die Kosten in Höhe vom 5.925,48 € auf 3.000,00 € reduziert, obwohl die Bußgeldhöhe vom Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abt. Grünflächen und Friedhöfe - nach erneuter Überprüfung - als korrekt bezeichnet wurde. Sie hat damit unsere Hausverwaltung G. mbH, die Umweltschändung begangen hat, um 2.925,48 € begünstigt, obwohl ihr das Schreiben von HIG GmbH vorlag, in dem deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Hausververwaltung bereits früher ohne Erlaubnis der WEG und gesetzwidrig mit der Rodung begonnen hatte. Auch damals konnten wir (Führer / Elble) die Abrodung nur durch das Einschalten des Grünflächenamtes stoppen. Es lag also keinesfalls eine fahrlässige, sondern eine wiederholte und gezielte Umweltschädigung vor, siehe 2 b. Dass eine gezielte Umweltschädigung vorlag, hätten wir (Führer / Elble) bei dem Verfahren beweisen können, wenn wir als Zeugen gehört worden wären - aber das war offensichtlich nicht gewollt und deshalb wurde das Verfahren ohne unser Wissen durchgeführt !
Beweis: - 2 a, Schreiben vom 11.08.2009 – Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abt. Grünflächen Friedhöfe - die Bußgeldhöhe bleibt - 2 b, Mitteilung von HIG GmbH, vertreten durch Herrn. W., an den Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abt. Grünflächen und Friedhöfe, dass die Hausverwaltung bereits früher Umweltschändung begangen hat. - 2 c, Gerichtsentscheidung, die vollständige Akte ist beim Gericht einzusehen - 2 d, mein Schreiben vom 18.05.2010 an Richterin Ortmann - 2 e, mein Entschuldigungsschreiben und dessen Rücknahme an Richterin Ortmann vom 26.07.2010 bzw. vom 02.11.2010.
3. den Präsident des Landgerichts Mönchengladbach Richter Scheiff, wegen Verdachts der falschen Beurteilung und somit Verhinderung der Strafverfolgung in den v. g. Fällen 1 und 2.
Begründung: Richter Scheiff wurde vom Justizministerium Düsseldorf beauftragt, meine Vorwürfe zu prüfen und hat meine Vorwürfe als unbegründet zurückgewiesen und sogar als Beleidigung gewertet, obwohl sie der Wahrheit entsprechen.
Beweis: - 3 a, seine Stellungnahme an mich vom 22.11.2010, Geschäftszeichen: 3133 Rhy. – 418 - 3 b, mein Antwortschreiben vom 06.12.2010 an Richter Scheiff
Dass u. a. die beiden Richterinnen Seidler und Ortmann die Hausverwaltung G. mbH (nannte sich früher K. & Co. GmbH) umsonst begünstigt haben, kann ich mir nicht vorstellen.
Sollten die Akten in den Gerichten nicht vollständig sein – Aktenfälschungen scheinen in der Branche nicht unüblich zu sein - kann ich Kopien nachreichen. Siehe dazu unter - weitere Anlagen.
Falls Sie weitere Unterlagen benötigen, werde ich sie beibringen.
Mit einem rechtsstaatlichen Gruß
Elble
Anlagen: - 1 a , 1 b - 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e - 3 a, 3 b
Weitere Anlagen: - u. a. Aktenfälschungen
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