Leserbrief_Fahsel

                       Info’s
In dieser Homepage geht es um das Kriminellen freundliche WEG Gesetz.
So steht im BGB / WEG Gesetz § 49 Abs. 2: 
Der (Haus-) Verwaltung können die Rechtsstreitkosten auferlegt werden, wenn sie den Rechtsstreit zu verantworten hat.
In einem Rechtsstaat würde es sind heißen !!!
Warum muss also bei betrügerischen Wohngeld-Abrechnungen gegen die Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft (WEG) geklagt werden und nicht gegen die Hausverwaltung, die die Betrügereien begangen hat ?
Sind die Gründe:
1. Schmiergeld-Zahlungen an Polit-Lobbyisten, darunter zahlreiche private Schwarzkittel (Rechtsanwälte !), die die Gesetze machen ? 
2.  An jedem Gerichtsverfahren sind 3 (2 Ra !) Schwarzkittel beteiligt, sollen diese durch die  Gerichtsverfahren viel Geld verdienen können ?

Diese HomePage ist kein CyberMobbing - sie beschäftigt sich mit der traurigen Realität
In Rechtsstaaten heißt Regieren dem Volk dienen - und nicht sich die korrupten Taschen füllen
Die größte Berufsgruppe der Politiker-innen sind (vermutlich private Schwarzkittel) Rechtsanwälte
Das Kriminellen freundliche WEG Gesetz dient nur dazu,
Schwarzkittel zu füttern - Scheiß doch auf den Rechtsstaat !

Paul Elble
Schlesische Str. 49  (Postanschrift) 
40231 Düsseldorf                                                                                                                           31.01.2011

 Die Strafanzeige wurde (wie erwartet) am 18.04.2011
  eingestellt, Begründung:
 
1.  Richterin Seidler hat nach ihrem Ermessen entschieden.
2.  Richterin Ortmann hat nach Gesetz auf Fahrlässigkeit
       entschieden und es war nicht vorgesehen, dass wir die
       Geschädigten und Anzeigeerstatter bei dem Verfahren
       gehört werden.
       Keine Rede davon, dass es sich um eine gezielte Wiederhol-
       ungstat handelte, wie mehrere Zeugen unabhängig vonein-
       ander dem Günflächenamt mitgeteilt haben. Diese Zeugen-
       aussagen lagen auch der Richterin Ortmann schriftlich vor. 
3.  Damit war auch der Vorwurf gegen Richter Scheiff
         unbegründet.

Wiederholungstaten sind nie fahrlässig - sondern immer absicht- lich und gezielt und somit ist Strafmilderung ausgeschlossen.
Wie schreibt Richter a. D. Herr Fahsel . . .  - Alles klar ? !!!

 

                       Einschreiben

 

Paul Elble     Schlesische Str. 49     40231 Düsseldorf

Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
Rheinbahnstr. 1

41063 Mönchengladbach 

 

Erstattung einer Strafanzeige

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich – als Mitkläger bzw. Mitgeschädigter - nachfolgende Strafanzeige gegen:

1.   Richterin Seidler, Amtsgericht Mönchengladbach – Rheydt
          wegen Verdacht der Rechtsbeugung gegen BGB / WEG § 49 Abs. 2, begangen im Verfahren
          Geschäfts-Nr. 23 C 725 / 09.

          Begründung:
          Bei o. g. Verfahren hat Richterin Seidler die beklagte Hausverwaltung G. mbH,   x Str. in 
          Mönchengladbach, Geschäftsführer W. und G. K, um ca. 10.000,00 € (in Worten Zehntausend !)
          begünstigt, obwohl sie in ihrer Entscheidungsbegründung selbst die Schuld der Hausverwaltung
          festgestellt hat. Wobei festzuhalten ist, dass die Hausverwaltung nicht unbeteiligte, sondern - alleinige
          Verursacherin - der Klage war.  
          Der Betrag setzt sich aus den Verfahrenskosten zusammen, die sie uns, den schuldlosen Kläger und
          unserer WEG auferlegt und der Hausverwaltung G. zu weiteren Einnahmen verholfen hat, die wir, die
          Opfer, ebenfalls bezahlen müssen.
          Eine entsprechende Schadensersatzklage behalten wir uns vor. 

          Beweis:
          -  1 a,  ihre Gerichtsentscheidung, die vollständige Akte ist beim Gericht einzusehen
          -  1 b,  mein Schreiben vom 02.11.2010 an Richterin Seidler   

2.   Richterin Ortmann, Amtsgericht Mönchengladbach (nicht Rheydt)
          wegen Verdacht der Rechtsbeugung und Begünstigung der Täterin, die Hausverwaltung G. mbH,
          in Mönchengladbach, Geschäftsführer W. und G. K., begangen im Verfahren Geschäfts-Nr.
          71 OWi -204 Js 1301/09-183/09.  

          Begründung:
          Im vorgenannten Verfahren hat Richterin Ortmann die Kosten in Höhe vom 5.925,48 € auf 3.000,00 €
          reduziert,
obwohl die Bußgeldhöhe vom Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abt. Grünflächen 
          und Friedhöfe - nach erneuter Überprüfung - als korrekt bezeichnet wurde.
          Sie hat damit unsere Hausverwaltung G. mbH, die Umweltschändung begangen hat, um 2.925,48 €
          begünstigt,
obwohl ihr das Schreiben von HIG GmbH vorlag, in dem deutlich darauf hingewiesen wurde,
         dass die Hausververwaltung bereits früher ohne Erlaubnis der WEG und gesetzwidrig mit der Rodung
          begonnen hatte. Auch damals konnten wir (Führer / Elble) die Abrodung nur durch das Einschalten des
          Grünflächenamtes stoppen. 
          Es lag also keinesfalls eine fahrlässige, sondern eine wiederholte und gezielte Umweltschädigung vor,
          siehe 2 b.
          Dass eine  gezielte Umweltschädigung vorlag, hätten wir (Führer / Elble) bei dem Verfahren beweisen
          können, wenn wir als Zeugen gehört worden wären - aber das war offensichtlich nicht gewollt und deshalb
          wurde das Verfahren ohne unser Wissen  durchgeführt !  

          Beweis:
          -  2 a,   Schreiben vom 11.08.2009 – Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abt. Grünflächen
                             Friedhöfe - die Bußgeldhöhe bleibt
          -  2 b,   Mitteilung von HIG GmbH, vertreten durch Herrn. W., an den Fachbereich Ingenieurbüro und
                             Baubetrieb, Abt. Grünflächen und Friedhöfe, dass die Hausverwaltung bereits früher
                             Umweltschändung begangen hat. 
          -  2 c,   Gerichtsentscheidung, die vollständige Akte ist beim Gericht einzusehen
          -  2 d,   mein Schreiben vom 18.05.2010 an Richterin Ortmann
          -  2 e,   mein Entschuldigungsschreiben und dessen Rücknahme an Richterin Ortmann vom 26.07.2010
                             bzw. vom 02.11.2010.

3.   den Präsident des Landgerichts Mönchengladbach Richter Scheiff, wegen Verdachts der falschen
          Beurteilung und somit Verhinderung der Strafverfolgung in den v. g. Fällen  1  und  2.

          Begründung:
          Richter Scheiff wurde vom Justizministerium Düsseldorf beauftragt, meine Vorwürfe zu prüfen und hat
          meine Vorwürfe als unbegründet zurückgewiesen und sogar als Beleidigung gewertet, obwohl sie der
         Wahrheit entsprechen.    

          Beweis:
          -  3 a,  seine Stellungnahme an mich vom 22.11.2010, Geschäftszeichen:  3133 Rhy. – 418
          -  3 b,  mein Antwortschreiben vom 06.12.2010 an Richter Scheiff 

Dass u. a. die beiden Richterinnen Seidler und Ortmann die Hausverwaltung G. mbH  (nannte sich früher K. & Co. GmbH) umsonst begünstigt haben, kann ich mir nicht vorstellen. 

Sollten die Akten in den Gerichten nicht vollständig sein – Aktenfälschungen scheinen in der Branche nicht unüblich zu sein - kann ich Kopien nachreichen.
Siehe dazu unter - weitere Anlagen. 

Falls Sie weitere Unterlagen benötigen, werde ich sie beibringen.

Mit einem rechtsstaatlichen Gruß

Elble

Anlagen:
-  1 a ,   1 b
-  2 a,    2 b,   2 c,    2 d,   2 e  
-  3 a,    3 b 

Weitere Anlagen:
-  u. a. Aktenfälschungen

 

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